Änderung § 899a BGB vom 01.01.2024

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§ 899a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 899a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


(Text neue Fassung)

§ 899a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. 2 Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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