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Änderung § 1496 BGB vom 01.09.2009
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§ 1496 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1496 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Text alte Fassung) § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils | (Text neue Fassung)§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung |
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist. | 1 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. 2 Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist. |
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