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Änderung § 1789 BGB vom 01.09.2009

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§ 1789 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1789 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht


(Text neue Fassung)

§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels


vorherige Änderung

Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.



(1) 1 Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2) 1 Der Vormund vertritt den Mündel. 2 § 1824 gilt entsprechend. 3 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. 4
Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.