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Änderung § 1789 BGB vom 01.09.2009
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§ 1789 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1789 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht | (Text neue Fassung)§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels |
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen. | (1) 1 Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen. (2) 1 Der Vormund vertritt den Mündel. 2 § 1824 gilt entsprechend. 3 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. 4 Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht. (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a. |
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