§ 1823 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1823 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels | (Text neue Fassung)§ 1823 Vertretungsmacht des Betreuers |
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. | In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. |