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Änderung § 1886 BGB vom 01.09.2009

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§ 1886 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1886 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds


(Text neue Fassung)

§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft


vorherige Änderung

Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.



(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

1.
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,

2.
wenn der Abwesende stirbt.

(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn
der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.