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Änderung § 1892 BGB vom 01.09.2009

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§ 1892 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1892 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung


(Text neue Fassung)

§ 1892 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.



 

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