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Änderung § 1767 BGB vom 25.10.2024
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§ 1767 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 1767 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch B. v. 27.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 26 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften | |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2 Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 3 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. *) 2 Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 3 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung des BVerfG vom 27. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 26) mit dem Grundgesetz vereinbar. |
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