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Änderung § 31a BGB vom 03.10.2009

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§ 31a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 31a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
 
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§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern


vorherige Änderung

 


(1) 1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3 Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) 1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.