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Änderung § 40 BGB vom 03.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 40 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3161
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Nachgiebige Vorschriften


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2 Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

(heute geltende Fassung) 

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