Tools:
Update via:
Änderung § 1836e BGB vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1836e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 1836e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang | (Text neue Fassung)§ 1836e (aufgehoben) |
(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung. (2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al0-23015.htm