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Änderung § 512 BGB vom 11.06.2010
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§ 506 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 512 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495 |
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(Text alte Fassung) § 506 Abweichende Vereinbarungen | (Text neue Fassung)§ 512 Abweichende Vereinbarungen |
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | 1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
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