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Änderung § 655e BGB vom 11.06.2010
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§ 655e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 655e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | |
(Text alte Fassung) (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. |
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