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Änderung § 655b BGB vom 30.07.2010
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§ 655b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 655b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 655b Schriftform | (Text neue Fassung)§ 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher |
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig. | (1) 1 Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2 Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3 Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig. |
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