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Änderung § 197 BGB vom 30.06.2013
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§ 197 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 197 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist | |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | |
(Text alte Fassung) 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, 2. (aufgehoben) | (Text neue Fassung) 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, |
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
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