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Änderung § 2003 BGB vom 01.09.2013
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§ 2003 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 2003 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2 Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. |
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. | |
(3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen. | (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen. |
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