Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1674a BGB vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 VBRRefG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1674a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 1674a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1674a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind


vorherige Änderung

 


1 Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

 

 
Anzeige