Tools:
Update via:
Änderung § 485 BGB vom 13.06.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 485 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VerbrRRLUG am 13. Juni 2014 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 485 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung | § 485 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 485 Widerrufsrecht | |
(Text alte Fassung) (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist abweichend von § 357 Absatz 1 und 3 ausgeschlossen. (3) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine Willenserklärung zum Abschluss eines Tauschsystemvertrags, der sich auf diesen Vertrag bezieht, nicht mehr gebunden. Satz 1 gilt entsprechend für Willenserklärungen des Verbrauchers zum Abschluss von Verträgen, welche Leistungen an den Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt zum Gegenstand haben, die von dem Unternehmer oder auf Grund eines Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten erbracht werden. § 357 gilt entsprechend. Der Verbraucher hat jedoch keine Kosten auf Grund der fehlenden Bindung an seine Willenserklärung zu tragen. | (Text neue Fassung) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al0-43949.htm