Änderung § 492a BGB vom 21.03.2016

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§ 492a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 492a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 492a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 492a Kopplungsgeschäfte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). 2 Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.

(1a) 1 Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. 2 Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.

(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.

(heute geltende Fassung) 



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