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Änderung § 512 BGB vom 10.06.2017
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§ 512 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 512 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 512 Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) 1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | (Text neue Fassung) 1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
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