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Änderung § 1609 BGB vom 22.07.2017
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§ 1609 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1609 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter | |
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: | |
(Text alte Fassung) 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, | (Text neue Fassung) 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, 6. Eltern, 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |
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