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Änderung § 1800 BGB vom 22.07.2017
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§ 1800 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1800 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1800 Umfang der Personensorge | (Text neue Fassung)§ 1800 Erteilung der Genehmigung |
1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. | (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. |
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