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Änderung § 2275 BGB vom 22.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2275 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 2275 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2275 Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(2) 1 Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2 Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.


(Text neue Fassung)

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(heute geltende Fassung) 

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