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Änderung § 2003 BGB vom 01.01.2018
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§ 2003 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 2003 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2 Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen. 3 Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2 Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. |
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen. |
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