Tools:
Update via:
Änderung § 477 BGB vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DigKRG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 476 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 477 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 476 Beweislastumkehr | (Text neue Fassung)§ 477 Beweislastumkehr |
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. | (1) 1 Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. 2 Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang. (2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al0-65120.htm