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Änderung § 675c BGB vom 13.01.2018
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§ 675c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.01.2018 geltenden Fassung | § 675c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 |
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(Text alte Fassung) § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld | (Text neue Fassung)§ 675c Zahlungsdienste und E-Geld |
(Textabschnitt unverändert) (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. | |
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden. | (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden. |
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden. | |
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden. | |
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