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Änderung § 1558 BGB vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1558 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 1558 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1558 Zuständiges Registergericht


(Text neue Fassung)

§ 1558 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.



 

 
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