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Änderung § 1612b BGB vom 01.01.2008

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§ 1612b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1612b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1612b Anrechnung von Kindergeld


(Text neue Fassung)

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


vorherige Änderung

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden
Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es
in voller Höhe anzurechnen.

(4)
Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung
zu leisten.



(1) 1 Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1. zur Hälfte,
wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);

2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.

2 In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2)
Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.