Änderung § 653 BGB vom 23.12.2020

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§ 653 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 653 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 653 Mäklerlohn


(Text neue Fassung)

§ 653 Maklerlohn


vorherige Änderung

(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.



(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.






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