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Änderung § 656c BGB vom 23.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 656c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 656c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 656c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien


vorherige Änderung

 


(1) 1 Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. 2 Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. 3 Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. 4 Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) 1 Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. 2 § 654 bleibt unberührt.