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Änderung § 1221 BGB vom 23.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1221 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 1221 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1221 Freihändiger Verkauf


(Text alte Fassung)

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

(Text neue Fassung)

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.