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Änderung § 1712 BGB vom 12.07.2008
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§ 1712 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 1712 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben | |
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der Vaterschaft, | |
(Text alte Fassung) 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen. | (Text neue Fassung) 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen. |
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden. |
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