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Änderung § 474 BGB vom 16.12.2008
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§ 474 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung | § 474 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs | |
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. | |
(Text alte Fassung) (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden. |
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