§ 2248 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2248 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments | |
(Text alte Fassung) Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. | (Text neue Fassung) Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. |