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Änderung § 2258b BGB vom 01.01.2009

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§ 2258b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2258b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung


(Text neue Fassung)

§ 2258b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.