Änderung § 2258b BGB vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PStRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2258b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2258b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung


(Text neue Fassung)

§ 2258b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed