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Änderung § 327j BGB vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 327j BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 327j BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 327j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327j Verjährung


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(1) 1 Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.

(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.

(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.