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Änderung § 445c BGB vom 01.01.2022
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§ 445c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 445c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123 |
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(Text alte Fassung) § 445c (neu) | (Text neue Fassung)§ 445c Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte |
1 Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2. |
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