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Änderung § 620 BGB vom 01.01.2022
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§ 620 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 620 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123 |
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(Textabschnitt unverändert) § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses | |
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden. |
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