Tools:
Update via:
Änderung § 66 BGB vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 BGB, alle Änderungen durch Artikel 12 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 66 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten | (Text neue Fassung)§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten |
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. (2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt. | Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al166589-0.htm