Änderung § 129 BGB vom 01.08.2022

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§ 129 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 129 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Öffentliche Beglaubigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. 2 Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2)
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1. in schriftlicher Form
abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder

2. in elektronischer Form abgefasst und
die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

2 In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine
Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form
von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3)
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

 



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