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Änderung § 1517 BGB vom 12.11.2022
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§ 1517 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2022 geltenden Fassung | § 1517 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. 2 Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. 2 Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. |
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