Tools:
Update via:
Änderung § 1631 BGB vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1631 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1631 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge | |
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. 2 Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. | (Text neue Fassung) (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. |
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al170322-0.htm