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Änderung § 1639 BGB vom 01.01.2023
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§ 1639 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1639 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden | |
(Text alte Fassung) (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist. | (Text neue Fassung) (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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