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Änderung § 1716 BGB vom 01.01.2023
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§ 1716 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1716 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1716 Wirkungen der Beistandschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß. |
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