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Änderung § 1773 BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1773 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1773 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1773 Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds


vorherige Änderung

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.



(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

1.
er nicht unter elterlicher Sorge steht,

2. seine
Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder

3.
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) 1 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2 Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.