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Änderung § 1780 BGB vom 01.01.2023
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§ 1780 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1780 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft | (Text neue Fassung)§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds |
Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist. | 1 Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2 Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet. |
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