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Änderung § 1786 BGB vom 01.01.2023

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§ 1786 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1786 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1786 Ablehnungsrecht


(Text neue Fassung)

§ 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils


vorherige Änderung

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch
nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,

2. wer
das 60. Lebensjahr vollendet hat,

3. wem die Sorge für die Person oder
das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,

4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,

5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,

6. (weggefallen)

7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,

8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister
gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt,
wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.



1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2 Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 3 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

(heute geltende Fassung)