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Änderung § 1805 BGB vom 01.01.2023
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§ 1805 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1805 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1805 Verwendung für den Vormund | (Text neue Fassung)§ 1805 Bestellung eines neuen Vormunds |
1 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2 Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist. | (1) 1 Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2 Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient. |
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