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Änderung § 1836d BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1836d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1836d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels


(Text neue Fassung)

§ 1836d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder

2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

aufbringen kann.