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Änderung § 1849 BGB vom 01.01.2023

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§§ 1849, 1850 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1849 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 1849, 1850 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 1849 Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,

2. ein Wertpapier des Betreuten,

3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

2 Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) 1 Einer Genehmigung bedarf es nicht,

1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch

a) nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,

b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,

c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,

d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder

e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,

2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier

a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,

b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,

3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(3) 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.